Wingfield Box + Baseline Camera

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Strom: 230V (die maximale Leistung der Wingfield Box liegt bei ca. 140W). Tipps zur Verkabelung

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Allgemeine Lieferbedingungen der Wingfield GmbH.

Hannover („WINGFIELD“) Stand 01/2022

 

A. Allgemeine Bedingungen

B. Besondere Bedingungen für

I. Verkauf von Hardware & Überlassung von Software

II. Die Wartung und Pflege von Hardware & Software

 

Vorbemerkungen

WINGFIELD ist ein Sporttechnologie-Unternehmen, das Match-und Performance-Analysen für die breite Amateur-Tennis-Community durch ein selbst entwickeltes System zugänglich macht, in dem es jeden Tennisplatz der Welt in ein digitales Spielfeld verwandelt. Benötigt wird hierzu einzig die Wingfield Box– eine Installation bestehend aus zwei Kameras und einer Prozessoreinheit. Basierend auf künstlicher Intelligenz und innovativer Bildverarbeitungssoftware ist WINGFIELD in der Lage, Tennisspiele zu verfolgen und auszuwerten. Das Produkt „Wingfield Court“ besteht aus drei Komponenten: 

  1. Hardware, bestehend aus Wingfield Box, Prozessoreinheit, IP Kamera und Verbindungskabel („Hardware“),
  2. für die Erhebung von Analysedaten auf Basis von Bildverarbeitungsalgorithmik verantwortlichen Software, installiert auf der sich in der Wingfield Box befindlichenProzessoreinheit („Tracking-Software“ oder „Software“),
  3. Wingfield App – die Nutzer eines Wingfield Courts (Spieler, Trainer) interagieren ausschließlich über die Wingfield App (vom Check-in auf dem Platz bis zum Anschauen derDaten) und nutzen das System über eine kostenfreie App auf den mobilen Endgeräten. Die Kunden sind Vereine,Privatanlagen, Tennisschulen und Verbände, die ihre Tennisplätze mit einem Wingfield Court ausstatten wollen.

 

A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der WINGFIELD GmbH („WINGFIELD“)und deren Kunden („Kunde“) in Bezug auf den Verkauf von Hardware und die Überlassung von Software sowie der dazugehörigen Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen „Liefergegenstände“) sowie die Wartung und Pflege von Hardware und Software sowie sonstige Dienstleistungen, einschließlich Schulung,Beratung, Anpassungsprogrammierung und Installationsleistungen (zusammen auch „vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen“).

1.2. Die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen der WINGFIELD erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfallausdrücklich Abweichendes zwischen WINGFIELD und dem Kunden vereinbart wurde. Allgemeine Geschäfts-oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden von WINGFIELD nicht anerkannt, auch wenn WINGFIELD nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen WINGFIELD und dem Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten jedoch nicht für Verbraucher i.S.d. §13 BGB.

 

2. Angebote, Bestellungen

2.1. Soweit von WINGFIELD nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von WINGFIELD über vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen freibleibend und unverbindlich.

2.2. Lieferungen und Leistungen zwischen WINGFIELD und dem Kunden kommen durch schriftliche Bestellung oder in elektronischer Form (insbesondere Email) des Kunden auf der Grundlage von Angeboten der WINGFIELD und eine sich daran anschließende schriftliche oder elektronische Annahmeerklärung („Auftragsbestätigung“) der WINGFIELD zustande (das maßgebliche Dokument wird nachfolgend auch „Vertrag“ genannt).

 

3. Termine, Fristen, Verzug und Unmöglichkeit für Lieferungen und Leistungen

3.1. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei den im Vertrag enthaltenen Fristen und Terminen um Regelfristen und -termine ohne Fixschuldcharakter.

3.2. Die Einhaltung von Fristen und Terminen für vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

3.3. Ansprüche des Kunden gegen WINGFIELD wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, sofern vertraglich vereinbarte Fristen und Termine auf Grund von Umständen nicht eingehalten werden oder die vertragsgegenständliche Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen ausfällt, die WINGFIELD nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt (vgl. Ziff. A.7.).

3.4. Außer im Fall der Vereinbarung von Fixterminen oder bei unberechtigter Leistungsverweigerung gerät WINGFIELD nur dann in Verzug mit der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, wenn der Kunde WINGFIELD gegenüber die Fristversäumnis angemahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der vertrags-gegenständlichen Lieferung oder Leistung gesetzt hat.

 

4. Subunternehmer 

WINGFIELD führt die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Einschaltung von verbundenen Unternehmen oder von Dritten als Subunternehmer aus. Soweit WINGFIELD verbundene Unternehmen oder Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet WINGFIELD für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.

 

5. Allgemeine Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der WINGFIELD bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

5.2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Liefergegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies beinhaltet insbesondere folgende Voraussetzungen für jeden Platz, auf dem eine Wingfield Box installiert werden soll:

5.2.1. Verlegtes Stromkabel auf der Seite auf der die Wingfield Box installiert werden soll.
5.2.2. Verlegtes LAN Kabel auf der Seite, auf der die Wingfield Box installiert werden soll, welche eine Datenübertragungsrate von 10 MBit/s. im Upload ermöglicht.

5.3. Der Kunde testet die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

5.4. Der Kunde beachtet die von WINGFIELD für die Installation und den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen gegebenen Hinweise. Diese sind insbesondere:

5.4.1. Ausrichtung der IP-Kamera 
Die im Lieferumfang der Hardware enthaltene IP-Kamera ist ausschließlich auf den Platz auszurichten und hat dabei wenig Bereiche wie möglich außerhalb des Platzes zu erfassen. Für aus einer Fehlausrichtung der IP-Kamera etwaig entstehenden Datenschutzverletzungen hat der Kunde WINGFIELD freizustellen.
5.4.2. Aufstellung der Schilder 
Jegliche Bereiche, die von den Kameras des Wingfield Court Systems erfasst werden, müssen durch die Aufstellung von Hinweisschildern gekennzeichnet werden. WINGFIELD stellt genügend Hinweisschilder für ausgestatteten Platz bereit.

5.5. Soweit WINGFIELD über die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5.6. Der Kunde gewährt WINGFIELD zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

5.7. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch Kontrolle der Ausrichtung der IP-Kamera, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Stromzufuhr und LAN-Verbindung).

5.8. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

 

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist; bei Lieferungen werden dem Kunden Transport- bzw. Versandkosten und Einzelverpackungen einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

6.2. Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten.

6.3. Soweit im jeweiligen Vertrag oder den nachfolgenden Besonderen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig.

6.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist WINGFIELD berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen.

6.5. Der Kunde ist zu einer Nutzung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der WINGFIELD berechtigt. Der Kunde darf für die Nutzung eines mit dem Wingfield Court System ausgestatteten Tennisplatzes zusätzliche Nutzungs- oder Buchungsgebühr erheben.

6.6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.7. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

7. Höhere Gewalt 

Solange WINGFIELD (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der WINGFIELD (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. WINGFIELD teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

 

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

8.2. Die Vertragspartner werden Vertrauliche Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Informationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1. verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

8.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die

(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden des anderen Vertragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners, entwickelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder 
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.

8.4. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff. A.8. bestehen über eine Beendigung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in A.8.3. genannten Bedingungen eingetreten ist.

8.5. Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Soweit WINGFIELD im Rahmen des Vertrages auch personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Artikel 28 DS-GVO schließen.

8.6. Der Kunde willigt ausdrücklich ein, mit vollständigem Namen und Anschrift in dem Wingfield Court Finder in der Wingfield App bzw. auf der Wingfield Website genannt zu finden, um Nutzern das Auffinden von Wingfield Courts zu erleichtern.

 

9. Ende des Nutzungsrechts 

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber WINGFIELD.

 

10. Eigentumsvorbehalt 

10.1. WINGFIELD behält sich das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor.

10.2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch WINGFIELD nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, WINGFIELD teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch WINGFIELD erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen.

10.3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch WINGFIELD erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen.

 

11. Schlussbestimmungen 

11.1. Ausschließlicher Erfüllungsort ist – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Vertrag – der Geschäftssitz der WINGFIELD.

11.2. Der Kunde ist berechtigt, den Namen der WINGFIELD und eine Beschreibung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in Pressemitteilungen und in sonstigen Marketing-Materialien zu veröffentlichen und zu verwenden. Bei unangemessener Verwendung darf WINGFIELD die Zustimmung verweigern.

11.3. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

11.4. Der jeweilige Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist der Geschäftssitz der WINGFIELD sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Klagt die WINGFIELD ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

11.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag oder die Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

 

 

B. Besondere Bedingungen für 

I. Verkauf von Hardware & Nutzung der Tracking-Software

1. Vertragsgegenstand 

1.1. Der Kunde erwirbt von WINGFIELD die im Vertrag näher bezeichnete Hardware mit der zugehörigen Tracking Software und die zugehörige Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen ,,Liefergegenstände“) unter den hierin geregelten Bedingungen.

1.2. Der Quellcode (Source Code) der Tracking-Software ist nicht Gegenstand der Lieferung.

1.3. Für die Beschaffenheit der von WINGFIELD gelieferten Liefergegenstände ist die in der Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (auch in audiovisueller Form) enthaltene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich.

Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Liefergegenstände schuldet WINGFIELD nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Liefergegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der WINGFIELD und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, WINGFIELD hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Da die Nutzung der Liefergegenstände von einer funktionsfähigen Internetverbindung abhängig ist, kann WINGFIELD aus technischen Gründen weder eine bestimmte Upload Geschwindigkeit noch eine jederzeitige, ununterbrochene störungsfreie Nutzung der Liefergegenstände gewährleisten. Weiterhin ist die Leistung zeitweilig beschränkt, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient (insb. Wartungsarbeiten).

Klarstellend wird festgehalten, dass die WINGFIELD GmbH bei der Analyse des Tennisspiels keine bestimmte Genauigkeit der Messergebnisse schuldet, da diese maßgeblich auch von äußeren und nicht beeinflussbaren Einflüssen, insbesondere Lichtverhältnissen, abhängig sind.

1.4. Soweit Angestellte der WINGFIELD vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung der WINGFIELD schriftlich bestätigt werden.

1.5. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind Gegenstand des jeweiligen Vertrages und können entweder eigenständig vom dem Kunden anhand einer Anleitung vorgenommen werden oder von WINGFIELD gegen eine im Vertrag vereinbarte Installationsgebühr.

 

2. Nutzungsumfang der Software

2.1. WINGFIELD räumt dem Kunden – vorbehaltlich der Bezahlung der im Vertrag spezifizierten Vergütung – ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht an der Software zur Nutzung in dem hierin bzw. im Vertrag näher spezifizierten Umfang (Einzellizenz je Wingfield Box, nachfolgend „Softwarelizenz“) ein. Für die Funktionsfähigkeit des Wingfield Court ist eine Softwarelizenz erforderlich. Der Kunde hat bei Nichtverlängerung der Softwarelizenz insoweit auch keinen Anspruch auf einen funktionsfähigen Wingfield Court.

2.2. Der Kunde darf die Tracking-Software nur in Verbindung mit der ihm zur Verfügung gestellten Hardware und an dem dafür vorgesehenen Tennisplatz nutzen.

2.3. Der Kunde darf die Tracking-Software – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag nur zu dem Betrieb eines Wingfield Court einsetzen.

 

3. Vervielfältigungen, Änderungen

3.1. Vervielfältigungen der Tracking-Software sind nicht zulässig. Der Kunde darf von der Tracking-Software keine Sicherungskopien anfertigen.

3.2. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Tracking-Software nicht befugt. Etwaige Fehler an der Tracking-Software sind ausschließlich durch WINGFIELD zu beseitigen.

3.3. Überlässt WINGFIELD dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Dokumentation) oder eine Neuauflage der Software (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen. Stellt WINGFIELD eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen Nutzungsbedingungen auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen der WINGFIELD sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.

3.4. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Dokumentation ist nicht gestattet.

 

4. Schutz der Software

4.1. Soweit dem Kunden nach diesen Geschäftsbedingungen bzw. dem Vertrag Rechte nicht ausdrücklich eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der überlassenen Software– insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich der WINGFIELD zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch WINGFIELD.

4.2. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder Kontrollzeichen der WINGFIELD zu verändern oder zu entfernen.

5. Weitergabe der Software 

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag, darf der Kunde die überlassene Software keinem einem Dritten überlassen.

 

6. Liefer- und Leistungszeit 

6.1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

6.2. WINGFIELD bewirkt die Lieferung von Software, indem sie die Software auf der sich in der Wingfield Box befindlichen Prozessoreinheit abrufbar bereitstellt.

6.3. Der Kunde wird die Hardware nach Erhalt installieren und konfigurieren oder die Installation/Konfiguration durch WINGFIELD vornehmen lassen (Ziff. B.I.1.5.). Es ist Sache des Kunden, dass die hierfür gemäß den Richtlinien der WINGFIELD erforderliche Systemumgebung bereitsteht (Ziff. A.5.2.).

6.4. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die WINGFIELD die Liefergegenstände dem Transporteur übergibt, bei Software der Zeitpunkt, in dem die Software abrufbar bereitgestellt wird.

 

7. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung 

7.1. WINGFIELD leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände gem. Ziff. B.I.1.3. und dafür, dass der Nutzung der Liefergegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

7.2. WINGFIELD leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Liefergegenstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn WINGFIELD dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

7.3. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Liefergegenstände geltend, wird der Kunde die WINGFIELD darüber unverzüglich informieren und ihr soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der WINGFIELD jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Liefergegenstände möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Liefergegenstände Schutzrechte Dritter verletzen, kann WINGFIELD nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie 

(i) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
(ii) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
(iii) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen Liefergegenstände austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzen, oder 
(iv) einen neuen Softwarestand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

7.4. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

7.5. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei einem unerheblichen Mangel nicht zulässig. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet WINGFIELD im Rahmen der in Ziff. B.I.8. festgelegten Grenzen. WINGFIELD kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

7.6. Aus sonstigen Pflichtverletzungen der WINGFIELD kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der WINGFIELD schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziff. B.I.8. festgelegten Grenzen.

7.7. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche richtete sich nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen, sofern nichts Abweichendes vertraglich geregelt ist. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der WINGFIELD bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Haftung 

8.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet WINGFIELD Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen: 

(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die WINGFIELD eine Garantie übernommen hat; 
(ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalspflicht“), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für sonstige, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf den Kaufpreis. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

8.2. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.8.1. gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3. Der WINGFIELD bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

8.4. Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. B.I.7.7. entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziff. B.I.8.1(i) und B.I.8.2. die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

 

 

II. Wartung und Pflege von Hardware und Software

1. Vertragsgegenstand 

Diese besonderen Bedingungen für die Wartung und Pflege von Hardware und/oder Software beziehen sich auf die im Vertrag aufgeführten Liefergegenstände mit der Bezeichnung „Wingfield Court“ und spezifizieren die von WINGFIELD zu erbringenden Wartungs- und Pflegeleistungen. Zusätzliche Leistungen und Liefergegenstände (z.B. Installationszubehör) die nicht als „Wingfield Court“ spezifiziert sind finden in den folgenden Regelungen keine Anwendung.

2. Mangelbeseitigung, Instandsetzung 

2.1. Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung der WINGFIELD nach dieser Ziffer ist, dass der Kunde die zu wartenden Liefergegenstände 

(i) an dem im Vertrag spezifizierten Ort sowie 
(ii) in der im Vertrag spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. 

2.2. WINGFIELD beseitigt innerhalb angemessener Frist ihr gemeldete Mängel der Liefergegenstände. 

2.3. Bietet WINGFIELD dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln Software Patches, Bug Fixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. („Patches“) an, werden diese mittels Fernwartung eingespielt. Eine funktionierende Internetverbindung zu der Wingfield Box wird dabei vorausgesetzt. Sollten die Probleme nicht über eine Fernwartung gelöst werden können, dann kann die WINGFIELD entweder 

(i) einen Servicemitarbeiter zu der Anlage des Kunden schicken, 
(ii) den Kunden dazu auffordern, die Hardware auf Kosten der WINGFIELD zur Reparatur zurückzusenden 
(iii) oder den Kunden dazu auffordern (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) den Patch auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen der WINGFIELD zu installieren. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar. Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen der WINGFIELD. 

2.4. Kann WINGFIELD einen Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums beseitigen, kann sie dem Kunden auf eigene Kosten, d.h. auf Kosten der WINGFIELD, vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen. 

2.5. Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel des Liefergegenstands nicht besteht, ist WINGFIELD berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert gemäß seinen üblichen Sätzen abzurechnen.

 

3. Verlängerung der Gewährleistung "Wingfield Care"

Soweit die Parteien im Vertrag neben der Instandsetzung auch eine Verlängerung der Gewährleistung ("Wingfield Care") vereinbart haben, gilt Folgendes: 

3.1. Gegenstand der Garantie sind Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der unter 3.2 genannten Hardware-Komponenten dienen. Ausgetauschte Komponenten gehen in das Eigentum von WINGFIELD über. 

3.2 Die Verlängerung der Gewährleistung “Wingfield Care” bezieht sich ausschließlich auf die Hauptkomponenten “Wingfield Box Brain” & “Wingfield Box Body”. Zubehör wie Netzwerkbestandteile oder Kabel sind darin nicht enthalten.
Falls Wingfield Care zum Beispiel für 6 Jahre abgeschlossen wird und nach 3 Jahren tritt ein Defekt auf, würde folgendes gelten: 

Beispiel 1: Es fällt der Touchbildschirm des “Wingfield Box Brain” aus. Das “Wingfield Box Brain” wird kostenfrei ersetzt.

Beispiel 2: Das “Wingfield Box Brain” hat keine Internetverbindung mehr, da das Kabel einen Defekt hat. Hier muss der Kunde das Kabel auf eigene Kosten tauschen.

3.3. WINGFIELD kann vorbeugende regelmäßige Inspektionen durch Fernwartung oder vor Ort durchführen. WINGFIELD ist zur Instandhaltung berechtigt, die Liefergegenstände während der Vertragslaufzeit in Gänze auszutauschen.

3.4 Kosten und Laufzeit der Garantieverlängerung werden im Vertrag definiert. 

4. Hotline 

Sofern im Vertrag vereinbart, stellt WINGFIELD für die Meldung von Mängeln und zur Anwenderunterstützung zu den im Vertrag vereinbarten Zeiten - mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Standort der WINGFIELD - eine telefonische Hotline bereit.

 

5. Lieferung neuer Programmteile 

5.1. WINGFIELD stellt dem Kunden Updates/Upgrades/Releases („Programmteile“) der Software zur Verfügung. Darin eingeschlossen ist die entsprechende Ergänzung bzw. Aktualisierung der Dokumentation der Software. Die Einordnung der jeweiligen Softwareversion unter die Begriffe ,,Update“, ,,Upgrade“ und ,,Release“ steht im billigen Ermessen der WINGFIELD. Neue Programmteile können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten. Die Lieferung neuer Programmteile beinhaltet jedoch insbesondere nicht (i) gesondert angebotene Zusatzfunktionen der Software; (ii) eine Neuentwicklung der Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis. Diese neuen Versionen der Software können gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen gesonderter Vereinbarungen erworben werden.

5.2. Für die Lieferung von Programmteilen gilt B.II.2.3. entsprechend.

 

6. Sonstige Leistungen 

Der Kunde kann die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen gem. Ziff. B.II.2. enthalten sind, gesondert beauftragen. Dies gilt insbesondere für:

(i) Leistungen an den Liefergegenständen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden;
(ii) Leistungen an der Software, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von WINGFIELD zu vertretende Umstände erforderlich werden;
(iii) Anpassungen der Liefergegenstände an geänderte und/oder neue Anlagen des Kunden.

6.1. Der Kunde wird WINGFIELD bei der Erfüllung der Wartungs- und Pflegeleistungen auf eigene Kosten unterstützen. Er wird insbesondere 

(i) während der Vertragslaufzeit einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Wartungs- und Pflegevertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
(ii) bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Liefergegenstände sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und der WINGFIELD einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User oder Schilderung der System- und Hardwareumgebung melden;
(iii) die WINGFIELD bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen;
(iv) den für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen von WINGFIELD beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die zu wartende Hardware aufgestellt ist;
(v) die von WINGFIELD erhaltenen Programmteile (einschließlich Patches, Bug Fixes) nach näheren Hinweisen von WINGFIELD unverzüglich einspielen und die von WINGFIELD übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten.

6.2. Der Kunde wird WINGFIELD auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) einen Remote-Access zu der Hardware zur Verfügung stellen.

 

7. Vergütung 

7.1. Die Wartungs- und Pflegegebühr sowie die Berechnungszeiträume ergeben sich aus dem Vertrag. 

7.2. WINGFIELD ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für Lieferungen und Leistungen anzupassen. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, die Lieferungen und Leistungen unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen.

 

8. Sach- und Rechtsmängel, Verjährung 

8.1. Sachmängel werden während der Laufzeit des Wartungs- und Pflegevertrages im Rahmen der Beseitigung von Mängeln gem. Ziff. B.II.2. beseitigt. 

8.2. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Pflegeleistungen geltend, wird der Kunde WINGFIELD darüber unverzüglich informieren und ihr soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der WINGFIELD jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. 

8.3. Gelingt es WINGFIELD während der Vertragslaufzeit innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, der WINGFIELD eine angemessene Nachfrist mit der Androhung zu setzen, nach Ablauf dieser Nachfrist die Wartungs- und Pflegegebühr zu mindern oder den Wartungs- und Pflegevertrag fristlos schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung des gesamten Wartungs- und Pflegevertrages ist nur bei einem wesentlichen Mangel zulässig. Der Rücktritt vom Wartungs- und Pflegevertrag ist ausgeschlossen. 

8.4. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet WINGFIELD im Rahmen der in Ziff. B.II.8. festgelegten Grenzen. 

8.5. Ansprüche wegen mangelhafter Wartungs- bzw. Pflegeleistungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Durchführung/Vollendung der jeweiligen Leistung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. B.I.7.7. entsprechend. 

8.6. Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an den zu wartenden bzw. zu pflegenden Liefergegenständen Änderungen vornehmen, denen WINGFIELD vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas Anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

 

9. Haftung 

Für die Haftung gelten die Regelungen der Ziff. B.I.8. entsprechend.

 

10. Nutzungsrechte 

WINGFIELD räumt dem Kunden an den in Erfüllung des Wartungs- und Pflegevertrages gelieferten Programmteilen (einschließlich Patches, Bug Fixes und Dokumentation) Nutzungsrechte entsprechend B.I.2. ein.

 

11. Vertragslaufzeit, Kündigung 

11.1. Die Vertragslaufzeit ist im Vertrag spezifiziert. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag, verlängert sich die Laufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.

11.2. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht bleibt von einer Kündigung des Wartungs- und Pflegevertrages unberührt. 

11.3. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

11.4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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Nutzer lieben Wingfield.

"Wingfield hat alle Tools, die ich auf dem Platz brauche. Ich kann super flexibel mit meinen Spielern in die Videoanalyse gehen."

Marc-Kevin Goellner (ehem. ATP Top 26)
Cologne, GER

“Unsere Mitglieder lieben es sich in offiziellen LK-Matches herauszufordern. Der DTB und Wingfield haben mit dem Forderungsmatch ein altes Spielformat wieder zum Leben erweckt.”

Sandra Fritsch (Geschäftsführerin)
Hannover, GER

"Wir wollten in unserer Region auch einmal bei etwas der Vorreiter sein. Es hat sich gelohnt. Jede Saison werden nun mehrere Clubligen mit Wingfield ausgetragen."

Dennis Bokelmann (1. Vorsitzender)
Schwanewede, GER

"Regelmäßig meine Technik im Video analysieren zu können ist ein Gamechanger."

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Vienna, AUT

"Unsere Anlage wird deutlich moderner und innovativer wahrgenommen."

Ashley Neaves (Club Coach)
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“Die Drill Scores sind eine coole Art, sich zu challengen. Es ist schwer aufzuhören. Du willst immer besser werden.”

Jan-Lennard Struff (ATP career high 29)
Kamen, GER
Installation der Wingfield Box, bei der das Tennisnetz zur Befestigung durch die Wingfield Box geführt wird. Installation der Wingfield Box, bei der das Tennisnetz zur Befestigung durch die Wingfield Box geführt wird.

Einfacher Aufbau.

Fördermittel beantragen.

Der Kauf von Wingfield wird von vielen Städten, Bundesländern, Kommunen und Verbänden, aber auch im Rahmen größerer Digitalförderungen, subventioniert. Unser Vertriebsteam unterstützt dich gerne im Prozess oder berät dich zu den uns bekannten Programmen. Mehr erfahren

Gewährleistung & Versicherung.

Bei Disfunktionalitäten gilt eine einjährige Gewährleistung, die den Austausch der ganzen Wingfield Box oder einzelner Komponenten umfasst.

Möchtest Du diese Gewährleistung auf sechs Jahre verlängern, wähle auf der Warenkorbseite im Checkout Wingfield Care aus.

Lieferung & Verfügbarkeit.

Wir liefern aktuell in alle Länder der Europäischen Währungsunion, die Schweiz, das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigten Staaten. Sollte dein Land noch nicht dabei sein, nimm direkt Kontakt mit unserem Team auf.

Achtung: Die oben angegeben Preise beinhalten noch keine landesspezifischen Lieferkosten.

Wir helfen dir gerne weiter.

Fragen & Antworten.

Produkt

Nein! Hast Du Wingfield einmal gekauft, kommen von unserer Seite keine laufenden Kosten mehr auf dich zu. Alle neuen Updates der Wingfield Box und der App sind im Preis inbegriffen.

Ja, nimm hierzu bitte Kontakt mit unserem Vertriebsteam auf.

Nein, Du kannst dir die Wingfield App kostenlos herunterladen und Wingfield in seinen Grundfunktionen nutzen. Hinsichtlich der Verfügbarkeit einzelner Analysetools und dem permanenten Speichern aller Videoaufnahmen, unterscheiden wir zwischen unserem freien Basis-Plan und dem Pro-Plan.

Im Basis-Plan bekommst Du die selben Auswertungen wie im Pro-Plan. Du hast zudem Zugriff auf das gesamte Video deiner letzten sowie Highlight-Clips aller älterer Sessions.

Mit unserer Pro-Mitgliedschaft stehen dir darüber hinaus dauerhaft die kompletten Aufnahmen aller älteren Sessions sowie alle KI-Analysetools des Videoplayers zur Verfügung.

Möchtest Du Wingfield im Rahmen eines offizielles LK-Matches nutzen, erheben wir für die Bearbeitung und Ergebnisübermittlung an den Deutschen Tennis Bund eine einmalige Gebühr. Mehr erfahren

Nein, die Wingfield Box und App sind als dynamische Produkte zu verstehen. Wir sind fortlaufend dabei, weitere coole Funktionen zu entwickeln. Zu den letzten Updates

Installation

Wir tun alles dafür, die technischen Voraussetzungen so gering wie möglich zu halten – um Internet und Strom kommst du jedoch nicht herum. Mehr erfahren

Um nach dem Spiel schnell auf die Videoaufnahmen zugreifen zu können, sollte eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 5mbit/s gegeben sein. Solltest du keine Möglichkeiten einer LAN-Verbindung am Platz haben, können diese Alternativen dein Problem lösen.

Ja, kannst du! Die Wingfield Box ist witterungsbeständig und kann daher sowohl drinnen als auch draußen genutzt werden.

Ist die technische Infrastruktur (Internet und Stromversorgung sowie eine festinstallierte Baseline Camera) auf einem Platz erst einmal eingerichtet, kannst du die Wingfield Box im Handumdrehen von einem auf den anderen Platz umbauen (z.B. beim Wechsel von Winter- auf Sommersaison). Das System ist jedoch nicht für kurzfristige und mehrfache Umstellungen im Trainingsalltag ausgelegt.

Wingfield empfehlen

Stell Wingfield grundsätzlich immer einmal deinem Vorstand vor. Wenn Du uns ein Intro bei deinem Club machst, erledigt unser Vertriebsteam gerne den Rest. Hier kannst Du deinen Club werben.